Satzung Reit- und Fahrverein Ellernhof
(Errichtungsdatum: 04.03.2023)
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein „Reit- und Fahrverein Ellernhof e.V.“ mit Sitz in Bremen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Pferdesports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, wie z.B. die Organisation und Durchführung von Reitlehrgängen und Reitabzeichen,
sowie die Ausrichtung von Turnieren. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Ein Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmevertrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliederbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit
ernennen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliederbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der 2. Mahnung 2 Monate verstrichen sind (gerechnet ab dem Tag der Aufgabe des Schriftstücks zur Post oder eines dem vergleichbaren Zeitpunktes), und in der 2. Mahnung die Streichung angedroht wurde. Für die Mahnungen ist es ausreichend, wenn sie an die letzte von Mitglied schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet sind. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Über Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie deren Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben im Rahmen Ihrer Bestätigung im Verein die vom Vorstand jeweils erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten. Die Mitglieder sind berechtigt an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem
Kassenwart.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Unabhängig von den Bestimmungen des Abs. 2 und 3 hat die Mitgliederversammlung das Recht, noch mehr Mitglieder für Vereinsämter zu wählen. Diese gelten jedoch nicht als Vorstand. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– Die Führung laufender Geschäfte
– Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
§ 9 Erweiterter Vorstand
Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand zu berufen. Diese Mitglieder können vom Vorsitzenden zu den Vorstandssitzungen hinzugerufen werden.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von
der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
§ 11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme, Vertretung ist nicht
zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Festsetzung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen einschließlich der Festlegung von Höhe und Fälligkeit
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
– Entlastung des Vorstands
– Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und der Auflösung des Vereins Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln. Über die Auflösung des Vereins und der Änderung des Zwecks des Vereins bedarf es einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Email Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei seiner Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende
alleinvertretungsberechtigter Liquidator. Im Verhinderungsfall wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen, nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten, an die Rehkitzrettung Fischerhude e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.